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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 3 U 110/98
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, BGB
Vorschriften:
VOB/B § 16 Nr. 3 | |
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 | |
VOB/B § 4 Nr. 3 | |
VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 a.F. | |
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 | |
ZPO § 511 f. | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 U 110/98 5 O 43/95 LG Schweinfurt
Verkündet am 20. Dezember 2000
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
wegen Forderung.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. April 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrages verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 290.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
Mit Vertrag von 20.8.1991 übernahm die Klägerin die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten beim Neubau einer Kfz-Halle der Beklagten in. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift und das dazugehörende Leistungsverzeichnis (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen mit der Schlußrechnung Nr. 125 vom 31.12.1992 (Anlage K 4) mit 415.358,01 DM einschließlich 14 % MwSt. in Rechnung. Darauf hatte die Beklagte bereits Abschlagszahlungen von mindestens 250.895,76 DM erbracht. Am 23.5.1991 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, in dem sich die Klägerin zu Erd- und Betonarbeiten für einen Hallenneubau in verpflichtete; auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vertrag (Anlage K 6) und das Leistungsverzeichnis (Anlage K 5) verwiesen. Die Klägerin stellte für diese Leistungen die Schlußrechnung Nr. 121 vom 31.12.1992 über 1.225.774,07 DM brutto (Anlage K 8 = Bl. 43 bis 52 d.A.), welche die Beklagte nach Rechnungsprüfung durch ihren Architekten (Bl. 213 bis 223 d.A.) bis auf einen Restbetrag von 16.940,-- DM beglich. Weitere Zahlungen auf die Schlußrechnungen Nr. 125 und Nr. 121 lehnte die Beklagte, die die Leistungen abgenommen hatte, ab, weil bei dem Hallenneubau in der Produktionshalle sowie im Bereich der Tankstelle und einer Freifläche in den Stahlbetonbodenplatten Risse aufgetreten waren, deren Breite in der Halle bis zu 5 mm betrug. Die Parteien trafen daraufhin am 19./20.10.1993 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 10), nach der ein von der Klägerin einzuholendes Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern, (künftig: LGA), zu der Rissebildung von beiden Parteien anerkannt und Grundlage für evtl. Sanierungsmaßnahmen sein sollte. In dem Gutachten der LGA vom 22.2.1994 (Bl. 53 bis 59 d.A.) wurde als Hauptursache vorzeitiger Wasserentzug des Betons bezeichnet; es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, daß die fehlerhafte Konstruktion und Ausschreibung wesentlich zum Schadensumfang beigetragen hätten. Unter dem 18.7.1994 (Anlage K 11) schlug die Klägerin der Beklagten, gestützt auf das Gutachten, Sanierungsmaßnahmen vor, die nach einem Schreiben der LGA vom 2.8.1994 (Anlage K 12,) grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, aber nicht zur Ausführung gelangten. Mit Schreiben vom 19.12.1994 (Anläge K 13) bot die Klägerin einen Preisnachlaß von 60.000,-- DM an; auch darauf ging die Beklagte nicht ein.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Restwerklohn aus den beiden Rechnungen vom 31.12.1992 in Höhe von 181.402,25 DM geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihre Arbeiten mangelfrei erbracht und - mit Ausnahme der Massen in den Positionen 1.02 und 1.03 der Rechnung Nr. 121 - korrekt abgerechnet. Weitere Rechnungskürzungen könne die Beklagte außerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil sie die Rechnung Nr. 121 durch die von ihrem Architekten vorgenommene Rechnungsprüfung und die daraufhin geleistete Zahlung (siehe Bl. 77 d.A.) anerkannt und Einwendungen gegen die Rechnung Nr. 125 durch die Nichteinhaltung der Rechnungsprüfungsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B verwirkt habe. Skontoabzüge kämen nicht in Betracht, weil nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten, wegen Zubetonierens von T-Trägern, Gullys und Schienen beim Betonieren des alten Hallenfußbodens bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Beklagte habe auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Risse in den Stahlbetonbodenplatten, weil diese Schäden ausschließlich auf Planungs- und Statikfehler, welche die Beklagte selbst zu vertreten habe, zurückzuführen seien. Davon abgesehen handele es sich nur um einen optischen Mangel, der die Nutzbarkeit des Bodens nicht einschränke. Ebensowenig könne die Beklagte wegen evtl. vorhandener Risse an der Giebelseite der Kfz-Halle Werklohn zurückbehalten, weil es sich um Putzrisse handele, die sie selbst verursacht habe. Sie befinde sich aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 22.2.1995 (Anlage K 14) seit dem 11.3.1995 in Zahlungsverzug. 11 % Zinsen seien wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit zu gleichen Konditionen gerechtfertigt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181.402,25 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit 1.3.1994 zuzahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, 181.402,25 DM, Zug um Zug gegen Sanierung der in der Stahlbetonbodenplatte der Produktionshalle in vorhandenen Risse gemäß den Vorgaben der Landesgewerbeanstalt Bayern, nebst 11 % Zinsen aus 181.402,25 DM seit 1.3.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird nur zur Zahlung verurteilt Zug um Zug gegen fachgerechte und dauerhafte Beseitigung folgender Mängel an ihrem Anwesen in der
a) Es befinden sich eine Vielzahl von Rissen in den Stahlbetonplatten der Produktionshalle, des Tankstellenbereichs und eines Teiles der Freifläche. Die Risse verlaufen beliebig in allen Richtungen. Die Rißbreiten reichen von feinen Haarrissen bis zu einer Breite von ca. 2,0 mm. An geplatzten Kanten beträgt die Rißbreite teilweise bis zu 5,0 mm,
b) An der Giebelseite der Kfz-Halle sind vertikale und horizontale Risse vorhanden. Die Risse sind teilweise bis zu 5 m lang und weisen eine Breite von bis zu 0,5 cm auf.
Sie hat vorgetragen, die Rechnungen der Klägerin seien überhöht. Diese habe in der Rechnung Nr. 121 in der Position 1.02 eine zu niedrige, in der Position 1.03 eine zu hohe Menge angesetzt; die Positionen 2.04, 2.05 und 6.22 seien ganz zu streichen, weil die betreffenden Arbeiten nicht in Auftrag gegeben bzw. nicht ausgeführt worden seien. Richtigerweise belaufe sich die Rechnungssumme auf 1.005.205,97 DM netto zuzüglich 140.728,80 DM MwSt. Davon seien 3 % Skonto, d.h. 34.378,05 DM abzuziehen. Da sie, die Beklagte, Zahlungen von insgesamt 1.194.276,14 DM geleistet habe, liege eine Überzahlung von 82.719,30 DM vor. Die Rechnung Nr. 125 enthalte in den Positionen 3.04.1, 4.05 und 5.20.A überhöhte Massen, in Position 5.14.1 einen zu hohen Einheitspreis und in Position 5.14.A eine nicht in Auftrag gegebene Leistung. Zutreffend müsse diese Rechnung mit einem Betrag von 364.108,60 DM netto enden. Abzüglich 3 % Skonto und zuzüglich MwSt. ergäben sich 402.631,29 DM. Darauf seien Abschlagszahlungen von insgesamt 258.655,60 DM erfolgt: Von den verbleibenden 143.975,65 DM sei die Überzahlung der Rechnung Nr. 121 abzuziehen, so daß der offene Rest 51.317,45 DM betrage. Dagegen hat die Beklagte aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.998,-- DM netto. In dieser Höhe seien ihr, der Beklagten, Aufwendungen entstanden, weil sie von der Klägerin beim Betonieren des alten Hallenbodens mit Beton überdeckte T-Träger, Schienen und Gullys habe freilegen müssen, was die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht getan habe. Außerdem sei von der Restforderung der Klägerin der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bruttorechnungssummen abzusetzen, so daß ihr nichts mehr zustehe. Hilfsweise hat die Beklagte wegen der Risse in den Stahlbetonbodenplatten und wegen horizontaler Risse an der Giebelseite der Kfz-Halle ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Risse in den Bodenplatten seien ausschließlich auf handwerkliche Fehlleistungen der Klägerin zurückzuführen, denn diese habe entgegen dem Leistungsverzeichnisses die Fugen nicht verdübelt und den Beton nach dem Verlegen nicht ausreichend gewässert. Die Sanierungskosten beliefen sich auf mindestens 500.000,-- DM. Ursache der Rissebildung an der Giebelwand der Kfz-Halle sei die nicht ordnungsgemäße Vermauerung der Stoßfugen durch die Klägerin. Die Beklagte hat außerdem die Zinsforderung nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 24.4.1998 verurteilt, an die Klägerin 177.100,01 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 11.3.1995 zu zahlen, die Klage im übrigen abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 241 bis 256 d.A.).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 8.5.1998 zugestellte Urteil am 5.6.1998 Berufung eingelegt und sie nach Fristverlängerung bis 6.8.1998 an diesem Tag begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel hat sie zunächst beantragt, das Ersturteil dahingehend abzuändern, daß die Zinspflicht entfällt und die der Klägerin zuerkannten 177.100,01 DM nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Risse in den Stahlbetonbodenplatten der Produktionshalle, des Tankstellenbereichs und der Freifläche neben der Produktionshalle zu zählen sind. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - angekündigt mit Schriftsatz vom 16.5.2000 (Bl. 503 f. d.A.) und zu Protokoll erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2000 - stellt sie diesen Antrag als Hilfsantrag; in erster Linie beantragt sie nunmehr, sie zur Zahlung von 79.826,90 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der Risse in den Bodenplatten zu verurteilen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, ihr Zurückbehaltungsrecht sei schon deshalb begründet, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Mängelbeseitigungspflicht in den Schreiben vom 2.5.1994 (Bl. 320 d.A.), 21.5.1994 (Bl. 321 d.A.) und 18.7.1994 (Anlage K 11) sowie anläßlich einer Besprechung vom 9.7.1994 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Außerdem habe die Klägerin die Rissebildung zu vertreten. Diese sei darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Schottertragschicht unter den Bodenplatten nicht ausreichend verdichtet, weder eine Gleitfolie noch eine Sauberkeitsschicht eingebracht und die Bewehrung, die noch dazu zu schwach sei, nicht fachgerecht verlegt habe. Auch habe die Klägerin zur Vermeidung von Rissen im jungen Beton besonders auf die Betontechnologie (Betonrezeptur, Randbedingungen während des Betonierens, Nachbehandlung) achten müssen. Sie habe gewußt, daß der Boden für schweren Stahlbau und harten Betrieb eingesetzt werde; die Bodenplatten seien aber nur für leichten Betrieb bzw. Lagerhaltung geeignet. Sollten Planungs- und Konstruktionsfehler vorgelegen haben, sei der Klägerin eine Verletzung ihrer Hinweispflicht anzulasten. Sie, die Beklagte, sei zu einem Kostenvorschuß bereit, falls der Senat wider Erwarten von ihrem Mitverschulden ausgehe. Sie wendet sich nunmehr (Schriftsatz vom 16.5.2000) auch gegen die Höhe des ausgeurteilten Werklohns. Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, seien die Positionen 3.04.1, 4.05, 5.14.1 und 5.20.A der Rechnung Nr. 125 zu kürzen und die Positionen 2.04, 2.05 und 6.22 der Rechnung Nr. 121 ganz zu streichen. Es errechne sich ein Abzug von insgesamt 97.273,11 DM brutto, so daß der Klägerin nur 177.100,01 DM 97.273,11 DM = 79.826,90 DM zustünden. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, Einwendungen gegen die Rechnung Nr. 125 seien verwirkt und die Rechnung Nr. 121 bei in den beanstandeten Positionen anerkannt worden, treffe nicht zu.
Die Beklagte stellt zuletzt folgende Anträge:
1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24.4.1998 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.826,90 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Sanierung der in der Stahlbetonbodenplatte der Produktionshalle in vorhandenen Risse, sowie derjenigen Risse, die sich in den Stahlbetonbodenplatten des Tankstellenbereiches und einem Teil der Freifläche befinden.
Hilfsweise zu 2.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.100,01 DM zu bezahlen, Zug um Zug gegen fachgerechte und dauerhafte Beseitigung folgender Mängel am Anwesen in der.
Es befindet sich eine Vielzahl von Rissen in den Stahlbetonplatten der Produktionshalle, des Tankstellenbereichs und eines Teiles der Freifläche neben der Produktionshalle.
Die Risse verlaufen beliebig in allen Richtungen. Die Rißbreiten reichen von feinen Haarrissen bis zu einer Breite von ca. 2,0 mm. An geplatzten Kanten beträgt die Rißbreite teilweise bis zu 5,0 mm.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zur Verantwortlichkeit der Beklagten für die Rissebildung und bestreitet die ihr angelasteten Ausführungsfehler. Außerdem trägt sie vor, eine Sauberkeitsschicht und eine Gleitfolie habe sie nach dem Leistungsverzeichnis nicht geschuldet. Sie habe auch keine Hinweispflichten verletzt. Auf seiten der Beklagten seien zwei Sonderfachleute tätig gewesen, nämlich zum einen der für die Planung und die Bauüberwachung zuständige Architekt D und zum anderen der Statiker der die Statik und die Bewehrungspläne gefertigt habe. Sie, die Klägerin, habe sich auf die Richtigkeit von deren Vorgaben - nach denen auch gearbeitet worden sei - verlassen können und sei zur Überprüfung, insbesondere auch der statischen Berechnungen, aufgrund der bei ihr vorhandenen Vorbildung und Kenntnisse gar nicht in der Lage gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie bezüglich der Mängelbeseitigungspflicht ein Anerkenntnis abgegeben. Sie habe lediglich Vorschläge zu einer gütlichen Einigung unterbreitet, ohne ihre Verantwortlichkeit für die Rissebildung anzuerkennen. Diese Vorschläge habe die Beklagte nicht akzeptiert.
Der Senat hat gemäß Beschluß vom 14.4.1999 (Bl. 379 bis 381 d.A.) sowie Verfügungen des Vorsitzenden vom 24.3.2000 (Bl. 444 R. d.A.) und 17.4.2000 (Bl. 468 R. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der LGA Bayern, vom 27.1.2000 (Bl. 407 bis 432 d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 9.5.2000 (Bl. 474 bis 491 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 17.5.2000 (Bl. 497 bis 502 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem Dipl.-Ing. den Streit verkündet (Schriftsatz vom 25.9.1995., Bl. 15 f., 17 d.A.). Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist mit dem Hauptantrag unzulässig.
Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil innerhalb der nach Verlängerung am 6.8.1998 endenden Berufungsfrist nur insoweit angefochten, als das Landgericht ein zur Zug-um-Zug-Verurteilung führendes Leistungsverweigerungsrecht wegen der Risse in den Betonbodenplatten verneint hat. Sie hat deshalb beantragt, das Ersturteil dahin abzuändern, daß sie die der Klägerin zugesprochene Vergütung von 177.100,01 DM (ohne Verzugszinsen) nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Risse bezahlen muß. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wäre eine Erweiterung dieses Antrages bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig gewesen, soweit sich die Beklagte im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung gehalten hätte und keine neuen Gründe hätte nachschieben müssen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 519 Rdnr. 31 m.w.N.). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit dem im Schriftsatz vom 16.5.2000 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2000 gestellten Hauptantrag hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Werklohns erweitert und dies mit einem im zweiten Rechtszug neuen Vortrag - die streitgegenständlichen Schlußrechnungen der Klägerin seien in einzelnen Positionen überhöht bzw. völlig ungerechtfertigt - begründet. Diese Erweiterung ist nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzulässig.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte am Ende ihrer Berufungsbegründung erklärt hat, sie nehme ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisangebote Bezug. Abgesehen davon, daß eine derartige pauschale Bezugnahme keine § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung darstellt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 40), betraf sie angesichts des angekündigten Berufungsantrages und des eingangs der Berufungsbegründung dargestellten Umfangs der Anfechtung ohne Zweifel nur den erstinstanzlichen Vortrag zu den Mängeln, die das Zurückbehaltungsrecht begründen sollen.
Die Berufung ist daher hinsichtlich des Hauptantrags als unzulässig zu verwerfen.
II.
Im übrigen - d.h., was den Hilfsantrag angeht - ist das Rechtsmittel zulässig nach den §§ 511 f. ZPO, aber unbegründet.
Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf den (im Rahmen des Hilfsantrags unstreitigen) Restwerklohn in Höhe von 177.100,01 DM nebst den vom Landgericht zuerkannten Zinsen (§ 631 Abs. 1 BGB, §§ 2, 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten (§§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB) wegen der Risse in den Stahlbetonbodenplatten der Produktionshalle, des Tankstellenbereichs und eines Teiles der Freifläche besteht nicht.
1. Die Klägerin hat nicht in rechtsverbindlicher Weise anerkannt, zur Beseitigung der Risse verpflichtet zu sein.
Nachdem das vorprozessual eingeholte, von Dipl.-Ing. L verfaßte Gutachten der LGA vom 22.2.1994 vorlag, hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 2.5.1994 (Bl. 320 d.A.) mitgeteilt, sie könne die vom Sachverständigen vorgeschlagene Sanierung in nächster Zeit durchführen und bitte um einen Termin für eine Vorbesprechung. An diese Bitte sowie an die noch offenen Rechnungsbeträge hat sie mit Telefaxschreiben vom 21.5.1994 erinnert (Bl. 321 d.A). Der Besprechungstermin fand am 9.7.1994 statt. Im Anschluß daran unterbreitete die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18.7.1994 (Anlage K 11) "wie beim Ortstermin am 9.7.1994 besprochen" einen Sanierungsvorschlag unter Beifügung von Produktunterlagen "zur Prüfung". Diese Schreiben sowie die von der Beklagten behauptete Äußerung des damaligen Komplementärs der Klägerin am 9.7.1994, die Klägerin sei zur Sanierung der Risse bereit, beinhalten kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Alledem läßt sich nur die Bereitschaft der Klägerin entnehmen, im Interesse einer gütlichen Einigung tätig zu werden, nicht aber das Anerkenntnis, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Ihre Vorschläge hat die Beklagte unstreitig nicht akzeptiert.
Die Vereinbarung der Parteien vom 19.10.1993 (Anlage K 10) begründet weder eine Nachbesserungspflicht der Klägerin noch steht sie der Geltendmachung von Mängeln durch die Beklagte entgegen. Die Parteien sind damals übereingekommen, ein Schiedsgutachten zur Ursache der Rissebildung einzuholen. Das Landgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß das daraufhin erstattete, teilweise widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Gutachten gleichwohl keine der Parteien bindet, weil es die Schadensursache nicht eindeutig geklärt und damit den erstrebten Zweck nicht erfüllt hat. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen unter IV. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an und nimmt darauf Bezug.
2. Die Beklagte kann die Beseitigung der Risse auch nicht nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B verlangen, weil diese objektiv vorhandenen Mängel des Werks ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten haben und der Klägerin auch keine Verletzung von Hinweispflichten angelastet werden kann (§ 13 Nr. 3 VOB/B).
a) Aus den in beiden Rechtszügen eingeholten, von Dipl.-Ing. H verfaßten Gutachten der LGA, denen sich der Senat aus eigener Überzeugungsbildung anschließt und auf die Bezug genommen wird, folgt, daß die Risse auf Planungs- und Kontruktionsfehler zurückzuführen sind.
Der Sachverständige H hat ausgeführt, die Feldabschnitte (d.h. die Größe der Betonplatten) in der Produktionshalle seien zu groß (20 x 20 m) gewählt worden; außerdem habe noch eine Verankerung in den Stützen- und Streifenfundamenten mittels Bewehrung stattgefunden, die eine zwängungsfreie Verkürzung der Bodenplatte beim Abbinden und Austrocknen des Betons verhindert habe. Dadurch seien in Hallenlängs- und querrichtung gleichzeitig Spannungen unterschiedlicher Größe entstanden, die sich gegenseitig überlagert und zu den zahlreich vorhandenen, ungerichteten Rissen geführt hätten. Die Zwängung und damit die Risseanfälligkeit habe sich zusätzlich erhöht, weil planerisch weder eine Sauberkeitsschicht noch eine Trennfolie angeordnet worden sei. Aber auch eine Sauberkeitsschicht oder eine Gleitfolie hätte die Rissebildung wegen der Verankerung der Bodenplatte in den Fundamenten mittels Bewehrung nicht verhindert; nur eine gewisse Verminderung des Risseumfangs wäre eingetreten. Bei den Bodenplatten im Bereich der Tankstelle und der Freifläche, die keine Fundamente hätten, seien die Risse - allerdings in einem wesentlich geringeren Umfang und mit deutlich geringerer Breite als in der Produktionshalle - durch eine Biegebeanspruchung, die sich aus der Reibung zwischen Bodenplatte und Untergrund ergebe, entstanden. Sie hätten durch eine Bewehrung auf ein vertretbares Maß beschränkt werden können.
Daraus folgt, daß für die Entstehung und das Ausmaß der Risse planerische, und statische Fehler - bei der Produktionshalle die Wahl zu großer Plattenfelder, die Verankerung der Platten in den Fundamenten, die unterlassene Anordnung einer Sauberkeitsschicht oder einer Gleitfolie, bei den Bodenplatten der Tankstelle und der Freifläche die unterlassene Anordnung einer ausreichenden Bewehrung - maßgeblich waren. Planung und Statik waren aber nicht Aufgabe der Klägerin, sondern wurden unstreitig von den Sonderfachleuten der Beklagten, dem Architekten D. und dem Statiker A, gefertigt.
Die teilweise nicht der Ausschreibung entsprechende und auch fehlerhafte Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin hat das Ausmaß der wegen der mangelhaften Planung und Statik unweigerlich aufgetretenen Risse nicht in nenneswerter Weise beeinflußt. Der Sachverständige H hat hierzu ausgeführt, daß die Klägerin anstelle des ausgeschriebenen Betons der Güteklasse B 25 einen der Klasse B 35 eingebaut habe, sei für die Risseentstehung ohne Bedeutung und habe die entstandenen Rissbreiten nicht wesentlich beeinflußt. Gleiches gelte für die Ausführungsfehler bei Einbringung der ungebundenen Tragschicht unter den Bodenplatten. Daß diese Schicht zum Teil aus Basalt und überwiegend aus Kalk bestehe, sei für die Rissebildung ohne Bedeutung. Allerdings erreiche diese Tragschicht jedenfalls an den geprüften Stellen nicht die ausgeschriebene Dicke von 35 cm und auch nicht den erforderlichen Verdichtungsgrad von 100 %. Wie jedoch der statische Nachweis belege, könnten sichtbare Risse allenfalls an den Kreuzungspunkten von Fugen durch die Einwirkung äußerer Lasten entstanden sein, für deren Aufnahme die Tragfähigkeit und damit auch die Verdichtung der ungebundenen Tragschicht maßgebend sei. Im Fall einer Überbeanspruchung der Bodenplatten durch äußere Lasten wegen zu geringer Verdichtung müßten außerhalb der genannten Kreuzungspunkte die Risse zudem an der Plattenunterseite größere Breiten aufweisen als an der Oberseite, was an keinem der entnommenen Bohrkerne oder anderen Ausbaustücken festzustellen gewesen sei. Auch im Fall einer ordnungsgemäßen Ausführung der Tragschicht, insbesondere bei einem Verdichtungsgrad von 100 %, wäre deshalb die Entstehung der Risse nicht zu verhindern gewesen. Bei der Bewehrung habe die Klägerin den im Leistungsverzeichnis in Position II. 6. (Anlage K 5) angegebenen Baustahl mit dem ihr im Bewehrungsplan vorgeschriebenen Querschnitt Q 257 verwendet. In dem Bewehrungsplan seien außerdem 5 cm Betonüberdeckung vorgegeben. Er, der Sachverständige, habe mit Hilfe von drei Probefenstern festgestellt, daß die Betonüberdeckung vor der großen Rundmaschine oben 3,5 cm und unten 5 cm, neben der Sickermaschine oben 6,5 cm bis 8 cm und unten 2 cm bis 6 cm sowie bei Tor 2 unten 6 cm und oben 7 cm bis 8 cm betrage. Diese vom Bewehrungsplan abweichende Ausführung habe sich aber auf die Rissebildung nicht ausgewirkt. Bei der hier gegebenen Plattendicke von ca. 20 cm und unter Berücksichtigung des zentrischen Zwangs betrage im Fall einer Überdeckung der Bewehrung von 2 cm die zu erwartende mittlere Rißbreite etwa 0,65 mm. Bei einer Vergrößerung der Betonüberdeckung steige die zu erwartende Rißbreite kontinuierlich an, bis bei einer Überdeckung von ungefähr 4 cm keine Zunahme mehr zu erwarten sei. Deshalb stellten weder die Unterschreitung der vorgegebenen Überdeckung von 5 cm um bis zu 2 cm noch die Überschreitung der verlangten Überdeckung einen Mangel dar, der für die Rissebildung auch nur mitursächlich gewesen sei. Allerdings liege an der für den Einbau einer Sandstrahlanlage angeordneten Öffnung die untere Bewehrung im Bereich der südlichen Ecken ohne Betonüberdeckung auf und sei daher an der Aufnahme von Zugspannungen nicht beteiligt. Dadurch vergrößerten sich die Rißbreiten an der Unterseite, nicht jedoch an der Oberseite der Betonplatte. Die an dieser Stelle unfachgerecht verlegte Bewehrung habe deshalb die Entstehung der sichtbaren Risse nicht mitverursacht.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, vorzeitiger Wasserentzug in Verbindung mit unzureichendem Wässern des Betons habe lediglich feinere Risse unmittelbar an der Oberfläche zur Folge. Er könne nicht die Hauptursache für die Rißentstehung sein. Da er, der Sachverständige, aber die genauen Umstände anläßlich der Arbeiten der Klägerin nicht kenne, könne er die Möglichkeit nicht ausschließen, daß vorzeitiger Wasserentzug die Entstehung der Risse bereits bei Beginn des Erhärtungsvorgangs begünstigt habe. Solchem Wasserentzug werde am besten durch Abdecken mit Kunststoffolien oder Aufsprühen von Nachbehandlungsmitteln entgegengewirkt. Die vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen haben ergeben, daß die Klägerin die Betonfläche gewässert und zwei bis drei Wochen lang mit einer Folie abgedeckt hat. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte dafür, daß es durch eine fehlerhafte Behandlung und Nachbehandlung zu einem vorzeitigen Wasserentzug gekommen ist; auf die zutreffenden Ausführungen unter IV. 4. des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Unstreitig hat die Klägerin abweichend vom Leistungsverzeichnis die Raumfugen nicht verdübelt, sondern stattdessen Fugenprofile hergestellt. Dies ist, wie die in erster Instanz vernommenen Zeugen K und D bekundet haben, aufgrund einer mündlichen Anweisung des Zeugen D geschehen. Nach dem Gutachten des Sachverständige H sind die im Leistungsverzeichnis vorgesehene und die zur Ausführung gelangte Bauweise bei mittlerer Beanspruchung des Bodens gleichwertig; bei einer Nutzung des Bodens durch hohe Lasten ist allerdings die verdübelte Raumfuge eindeutig vorteilhafter. Wenn deshalb vorliegend die im Leitungsverzeichnis vorgesehene Ausführung besser gewesen wäre, hätte dies der Architekt D, der die Änderung veranlaßt hat, zu verantworten.
Nach alledem ist das Entstehen der Risse allein auf planerische und statische Fehler zurückzuführen und damit von der Beklagten zu verantworten. Der Sachverständige H, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit keine Zweifel bestehen, hat das Ergebnis seiner Untersuchungen und Berechnungen dahingehend zusammengefaßt, daß die Mängel bei der handwerklichen Ausführung durch die Klägerin sich ohne die planerischen und statischen Fehler auf den Zustand des Hallenbodens nicht ausgewirkt hätten.
b) Der Klägerin kann auch nicht angelastet werden, ihre Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt zu haben.
Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen (Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., § 4 VOB/B Rdnr. 46). Zu prüfen ist u.a., ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Für unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können (BGH BauR 1991, 79, 80). Dabei wird von ihm nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt (BGH BauR 1970, 57, 58). Es gehört deshalb nicht zu den. Pflichten eines Bauunternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder des Statikers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge" (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 1522, m.w.N.).
Vorliegend hat die Klägerin erkannt, daß das Fehlen einer Sauberkeitsschicht problematisch ist. Sie hat deshalb, wie aus der Aussage des Zeugen A folgt, bei dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten Bedenken gegen die Streichung dieser Position im Leistungsverzeichnis angemeldet. Angesichts der Deutlichkeit, inhaltlichen Klarheit und Vollständigkeit der mündlich geäußerten Bedenken ("Wir haben darauf hingewiesen, daß alle Positionen aus technischer Sicht notwendig sind. Das gilt auch für die Sauberkeitsschicht. Hierzu haben wir erklärt, daß beim Schwinden des Betons Schäden entstehen können, weil eine Verzahnung mit dem Untergrund eintritt") war ausnahmsweise eine (nochmalige) schriftliche Mitteilung entbehrlich (OLG Düsseldorf BauR 1996, 260; BGH BauR 1978, 54). Davon abgesehen wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen H die Rissebildung auch durch eine Sauberkeitsschicht oder eine Gleitfolie nicht vermieden worden. Sonstige Bedenken gegen die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Anordnungen des Architekten und des Statikers hat die Klägerin unstreitig nicht geäußert, weil sie die darin enthaltenen Fehler, die für die Rissebildung ursächlich waren - die Wahl zu großer Feldabschnitte und die Einspannung der Bodenplatten in die Fundamente, die Vorgaben hinsichtlich der Bewehrung - nicht erkannt hat. Es ist ihr nicht vorzuwerfen, daß sie diese Mängel hätte erkennen müssen, denn von ihr konnten insoweit keine Spezialkenntnisse, insbesondere zur Überprüfung der Statik, erwartet werden. Sie durfte davon ausgehen, daß der Statiker über die von ihm erwarteten Fachkenntnisse verfügt und das Problem der zwängungsfreien Verlegung derartig großer Platten erkannt und gelöst hatte. Die erforderlichen statischen Berechnungen, die konstruktiven Details der Gründung sowie die Festlegung von Lage und Querschnittswerten der Bewehrung waren seine Aufgabe, die er aufgrund seiner Spezialkenntnisse eigenverantworlich auszuführen hatte; sie fielen nicht in das Fachgebiet der Klägerin (OLG Zweibrücken OLGR 1998, 303, 305; OLG Hamm BauR 1994, 632). Darauf hat auch der Sachverständige H hingewiesen.
c) Da nach alledem die Klägerin für das Entstehen der Risse nicht verantwortlich ist, steht der Beklagten bezüglich der Werklohnforderung kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
3. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B a.F..
4. Die Berufung der Beklagten ist somit hinsichtlich des Hilfsantrages als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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